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Januar 3, 2019Die luxemburgische Umsatzsteuerbehörde hat die Vorschriften für den Vorsteuerabzug bei sogenannten „gemischten“ Aktivitäten angepasst.
Das neue Rundschreiben Nr. 765-1 vom Juni 2018 präzisiert, dass das Vorsteuerabzugsrecht für Waren und Dienstleistungen, die an eine steuerpflichtige Person geliefert wurden bzw. ihr gegenüber erbracht wurden, nicht für Käufe gilt, die mit einer Tätigkeit im Zusammenhang stehen, die über den Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes hinausgeht. Das vorherige Rundschreiben Nr. 765 sah den teilweisen Vorsteuerabzug im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor, die gleichzeitig zum Abzug der Umsatzsteuer berechtigte und nicht berechtigte. Die vorherigen Vorschriften zur Begrenzung der Vorsteuerabzugsfähigkeit wurden auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgeweitet.
Das neue Gesetz ist seit dem Geschäftsjahr 2018 in Kraft.